Keine negativen Testnachweise mehr erforderlich

Das bisher bestehende Erfordernis, eines negativen Testnachweises vor Betreten von unserer Einrichtung vorzulegen, wird ab 01.03.2023 vollständig ausgesetzt.

Ab diesem Zeitpunkt sind weder für Beschäftigte noch für Bewohnerinnen und Bewohner noch für Besucherinnen und Besucher in diesen Einrichtungen Testungen erforderlich! 

Die bisher in § 28 b Abs. 1 Nr. 3, 4 IfSG geregelte Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2-Maske gilt ab 01.03.2023 nur noch für Besucherinnen und Besucher.

Mit freundlichen Grüßen


Manuela Mehnert
Einrichtungsleitung

Ansprechpartner
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Jetzt geschlossen
Öffnungszeiten
Frau Manuela Mehnert09287 979-0

Die Öffnungszeiten sind unsere Bürosprechzeiten, in denen wir gerne für Sie da sind.

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